Satzung des Isetta Club e.V.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen Isetta Club e.V., nach seiner Eintragung mit dem Zusatz e.V.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln.
§ 2 ZWECK UND TÄTIGKEIT DES VEREINS
(1) Der Verein bezweckt die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege der Isetta, des BMW 600 und des BMW 700.
(2) Um dieses Ziel zu erreichen,
- will der Verein Zusammenschluß und Ansprechpartner von Freunden und Eigentümern dieser Kleinwagen sein;
- sammelt und archiviert der Verein Unterlagen und Material über diese Kleinwagen;
- pflegt er die Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Wahrung des Interesses;
- begründet und hält er Kontakte mit dem Herstellerwerk, mit anderen Teileherstellern und Zulieferfirmen sowie mit in- und ausländischen Kleinwagenclubs;
- unterstützt er seine Mitglieder bei Erhaltung, Pflege, Restaurierung und Reparaturen durch Anleitungen und Koordination der Ersatzteilversorgung;
- führt er sonstige Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet sind.
- stellt er seinen Mitgliedern unter Beachtung der Datenschutzrichtlinien Kontaktdaten der Mitglieder nur für den internen Gebrauch zur Verfügung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
§ 3 GLIEDERUNG DES VEREINS
(1) Der Verein gliedert sich in die Typenbereiche
- Isetta für die Fahrzeuge 250 und 300 ccm in sämtliche Modellvarianten sowie die Originalversion von ISO und die Lizenzbauten;
- BMW 600 mit sämtlichen Modellvarianten und
- BMW 700 mit sämtlichen Modellvarianten.
(2) Die Typenbereiche sind rechtlich unselbständig. Sie werden durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
- Typreferent/in Isetta
- Typreferent/in BMW 600
- Typreferent/in BMW 700
im Gesamtvorstand vertreten.
§ 4 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern will.
(2) Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden, über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Anmeldemonats.
(3) Durch Beschluß des Gesamtvorstands kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, wer sich um die Ziele oder den Verein besonders verdient gemacht hat.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- durch Tod.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, er ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand ist oder
- grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen dessen Entscheidung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig Über den Ausschluß entscheidet.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung eines anteiligen Jahresbeitrags.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zur Inanspruchnahme seiner Einrichtungen berechtigt. Hilfeleistung und Beratung können insoweit beansprucht werden, als sie vom Verein gewährt werden können. Ein Anspruch der Mitglieder auf Errichtung bestimmter Einrichtungen oder Beschaffung bestimmter Teile besteht nicht.
(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beiträge und zur Wahrung und Vertretung der Vereinsinteressen verpflichtet.
(3) Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und können nicht zur Ausübung überlassen werden.
(4) Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person und Begleitpersonen bei Veranstaltungen des Isetta Club e.V. als Gruppen oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Isetta Club e.V.
§ 6 BEITRÄGE
(1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten beiden Monate des laufenden Jahres oder nach Eintritt fällig.
(3) Beim Eintritt ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen.
(4) Über Stundung, Erlaß und sonstige Beitragsangelegenheiten entscheidet der Gesamtvorstand. Er kann diese Aufgabe auf den Vorstand delegieren.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
(1) Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand.
(2) Soweit die Aufgaben und Kompetenzen der Organe nicht in der Satzung festgelegt sind, können sie durch Vereinsordnungen geregelt werden.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden, alle ordentlichen und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört unter anderem:
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüferberichts,
- Wahl und ggf. Abwahl sämtlicher Vorstandsmitglieder und Wahl der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Beschlußfassung über Anträge,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und der Vereinsordnungen.
(4) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn die Einladung form- und fristgerecht in den Vereinsmitteilungen abgedruckt wird.
(5) Soweit die Satzung oder Vereinsordnungen nichts anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung offen durch Handaufheben. Es wird geheim abgestimmt, wenn dies von 1/10 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Entscheidungen genügt, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei der Stimmenzählung nicht berücksichtigt.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll das Ergebnis der Beratungen enthalten, Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird, oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
§ 9 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin.
Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
(2) Im Innenverhältnis leitet der/die 1. Vorsitzende. Ist er/sie an der Ausübung dieser Funktion verhindert, vertritt ihn/sie der/die 2. Vorsitzende. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, ob diese Situation vorlag.
(3) Der Vorstand kann im Einzelfall andere Personen mit der Vereinsvertretung bevollmächtigen; diese Vollmacht bedarf der Schriftform.
(4) Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
(5) Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 10 DER GESAMTVORSTAND
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem Vorstand im Sinne des § 9,
- dem/der Ersatzteilwart/Ersatzteilwartin,
- dem/der technischen Sachverständigen,
- dem/der Typreferenten/Typreferentin Isetta,
- dem/der Typreferenten/Typreferentin BMW 600,
- dem/der Typreferenten/Typreferentin BMW 700,
- dem/der historischen Sachverständigen,
- dem/der Leiter/Leiterin Redaktion Isetta Journal,
- dem/der Leiter/Leiterin elektronische Medien.
(2) Der Gesamtvorstand entscheidet über die ihm durch die Satzung oder Vereinsordnungen zugewiesenen Aufgaben.
§ 11 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR VORSTAND UND GESAMTVORSTAND
(1) Alle Mitglieder des Vorstandes müssen während der gesamten Amtszeit Mitglied des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Auslagen und Kosten werden ihnen erstattet.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist stets zulässig. Von den Vorstandsmitgliedern nach § 9 der Satzung wird jedes Jahr ein Vorstandsmitglied neu gewählt. Dieser Turnus wird bei erforderlicher gleichzeitiger Wahl des gesamten Vorstands nach § 9 dadurch erreicht, dass der 1.Vorsitzende für 3 Jahre, der 2.Vorsitzende für 2 Jahre und der Schatzmeister für 1 Jahr gewählt wird.
Bei einer erforderlichen Wahl eines Vorstandsmitgliedes nach § 9 innerhalb des turnusmäßigen Zeitraums wird er für den verbleibenden turnusmäßigen Zeitraum gewählt.
(3) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Erfolgt nicht gleichzeitig eine Neubesetzung des Amtes oder legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, das Amt im Wege der Selbstergänzung bis zur nächsten Wahl-Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Kommissarisch gewählte Mitglieder stehen den gewählten Mitgliedern gleich.
§ 12 RECHNUNGS- UND KASSENWESEN
(1) Die Mitglieder zahlen zur Deckung der durch die Vereinstätigkeit entstehenden Kosten einen einmaligen Aufnahmebeitrag sowie einen Jahresbeitrag.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gewährt werden.
(3) Eventuell anfallende Überschüsse werden ausschließlich zur Verfolgung der in § 2 genannten Ziele verwendet.
(4) Dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin obliegt die Führung der Vereinskasse sowie die Überwachung der Materialkasse.
(5) Buchführung und Kassenwesen sind einmal jährlich von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen in Anwesenheit des Schatzmeisters auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
(6) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; die vom/von der Schatzmeister/Schatzmeisterin geführte Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist jährlich abzuschließen.
§ 13 MATERIAL- UND ERSATZTEILWESEN
(1) Von der Mitgliederversammlung wird der/die Ersatzteilwart/Ersatzteilwartin gewählt, dem/der die Koordination der Ersatzteilbestellung und -beschaffung obliegt. Er/sie ist Vertreter/Vertrterin des Vereins nach § 30 BGB und führt für seinen/ihren Bereich eine eigene Kasse, die von den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen entsprechend § 12, Abs. 5 zu prüfen ist.
(2) Der/die Ersatzteilwart/Ersatzteilwartin ist berechtigt, selbständig für den Verein Rechtsgeschäfte zu tätigen; er/sie erstattet dem Vorstand Bericht über seine/ihre Tätigkeit.
§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Änderungen dieser Satzung sind nur möglich, wenn sie inhaltlich in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Diesem Beschluss müssen mindestens 3/4 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
(3) Ein bei der Auflösung des Vereins verbleibendes Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen; über die Verwendung des Vermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.
§ 16 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung soll die Wirksamkeit insgesamt nicht berühren.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
(3) Die Gründungsmitglieder sind von den Vorschriften des § 4, Abs. 2 (schriftlicher Aufnahmeantrag), § 6, Abs. 3, § 12, Abs. 1 (Zahlung eines Aufnahmebeitrags) befreit.
(4) Diese Satzung wurde am 17.6.1982 auf der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
§ 17 DATENSCHUTZERKLÄRUNG
(1) Der Isetta Club e.V. hält die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen zum Datenschutz ein, einzusehen als gesonderte
Datenschutzerklärung auf der Homepage des Isetta Clubs.
Zusätzlicher Beschluss des Vorstandes:
Familienmitgliedschaft
Wer mit einem im Isetta Club e.V. eingetragenen Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann mit einem verringerten Beitrag ebenfalls Mitglied werden. Damit ist eine reduzierte Serviceleistung, nämlich keine Zusendung des Isetta-Journals, verbunden, d.h. der Mitgliedsbeitrag wird um die Kosten des Isetta-Journals verringert. Zur Zeit ist die Beitragshöhe 13,30 €. Anträge für die Familienmitgliedschaft bitte an den Schatzmeister richten.
Stand: 07.03.2020
Download: Isetta Club e.V. Satzung.pdf (123kb)